Schulkonferenz
Hessens Schulen haben besondere Rechte für eigene Entscheidungen. Zusätzlich zu Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung ist die Schulkonferenz nach §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes ein weiteres Entscheidungsgremium. Sie bietet die Chance der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Gruppeninteressen hinaus gemeinsam Schule zu machen. |
Die Schulkonferenz berät und entscheidet nach § 129 des Hessischen Schulgesetzes z.B. über:
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Die Schulkonferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterinnen und Vertreter für sich wählt, also die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte die Lehrerinnen und Lehrer, der Schulelternbeirat aus der Mitte aller Eltern, der Schülerrat aus dem Kreise aller Schülerinnen und Schüler. Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ein Wahlausschreiben spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn heraus. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen danach statt. An hessischen Grund- und Förderstufen besteht die Schulkonferenz aus fünf Lehrkräften und fünf Elternvertretern zuzüglich des Schulleiters. Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder einer Personengruppe ist die Schulkonferenz unverzüglich einzuberufen. Anmerkung: Der Inhalt dieser Seite wurde von der Website des HKM übernommen! |