Elternvertretung

Nach Art. 56 Abs. 6 der Hessischen Verfassung haben alle Erziehungsberechtigten das Recht, an den hessischen Schulen die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen.

Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhäusern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung oder Änderung pädagogischer Konzepte und die Kostengestaltung.
Auf einer Versammlung aller Eltern einer Schulklasse werden deshalb zunächst der Klassenelternbeirat und sein Stellvertreter gewählt. Alle Klassenelternbeiräte wiederum wählen einen Schulelternbeirat (SEB).

Aus einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten für jede Schulform wird anschließend die Elternvertretung auf Kreisebene bestimmt, der sogenannte Kreiselternbeirat. Aus den Kreis- und Stadtelternbeiräten geht dann der Landeselternbeirat Hessen (LEB-Hessen) hervor. Deren Abgeordnete werden auch nach Schulform bestimmt. Diese Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen der Wahlordnung vom 14. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung.
 

Die Landeselternbeiräte wiederum arbeiten mit den zuständigen Ministerien eng zusammen und haben ihrerseits als gemeinsame Arbeitsgemeinschaft und freiwilligen Zusammenschluss (ohne spezielle gesetzliche Legitimation) den Bundeselternrat (BER) ins Leben gerufen.

Die konkreten Aufgaben der verschiedenen Elternvertretungen orientieren sich an den spezifischen Belangen der entsprechenden Einrichtung sowie daran, ob es sich um einen Kreis-, Landes- oder gar Bundeselternbeirat handelt.

Schulträger und Schulleiter unterrichten die Elternvertretungen über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilen alle notwendigen Auskünfte. Zu bestimmten Angelegenheiten muss die Elternvertretung gehört werden. Die Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Wahl der Klassenelternbeiräte erfolgt für zwei Jahre.